Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen (APOgDArch) vom 27. Juli 2004
 
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
 
 
in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), wird
im Einvernehmen mit der Direktor des Landespersonalamtes und
der Landespersonalkommission verordnet:
 
Inhaltsübersicht
 
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
 
Zweiter Teil
Einstellung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Ausschreibung, Bewerbung
§ 4 Auswahl und Einstellung
 
Dritter Teil
Ausbildung
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 8 Gestaltung der Fachstudien
§ 9 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während
der berufspraktischen Studienzeiten
§ 10 Beurteilung der Leistungen
 
Vierter Teil
Prüfungen

Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg — Fachhochschule
für Archivwesen
§ 11 Zweck der Zwischenprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung
§ 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 22 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 23 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 24 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Erkrankung, Versäumnis
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen
 
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
 
Erster Teil
Allgemeines
 
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn
des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen.
 
 
Zweiter Teil
Einstellung
 
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann
eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen
Laufbahnverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllt;
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie
angemessene Kenntnisse in der französischen und lateinischen
Sprache nachweist.
 
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die oberste Dienstbehörde schreibt die für die Anwärterinnen
und Anwärter des gehobenen Archivdienstes freien Stellen aus.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. das Schulabgangszeugnis, soweit noch nicht vorhanden das
letzte Versetzungszeugnis oder der Nachweis über einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3. gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten seit der
Schulentlassung,
4. etwa vorhandene Zeugnisse über die Beherrschung der deutschen
Kurzschrift und des Maschinenschreibens,
5. zwei Lichtbilder und
6. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid
über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht
genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
7. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union
8. eine Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde
und etwaige Geburtsurkunden von Kindern
9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.
10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
 
§ 4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden
aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt. Sie werden in
der Regel zum 1. Oktober eingestellt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und
Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“
ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge
nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung
einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Stadtarchiv Frankfurt am
Main.
 
 
Dritter Teil
Ausbildung
 
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter
mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut
zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu
versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen.
Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene
Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden
sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn
erforderlich sind.
 
§ 6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und umfasst Fachstudien
von vierundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten
von zwölf Monaten Dauer. Fachstudien und berufspraktische
Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören
auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen
Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert
sich wie folgt:
1. Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv
mit einhundert Stunden
praxisbegleitendem Unterricht. Das
Einführungspraktikum kann in zwei
zeitlich getrennte Abschnitte aufgeteilt
werden.                                                                                                               sechs Monate;
2. Grundstudium I (als Gasthörer) an der
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
daneben Beschäftigung im
Hessischen Staatsarchiv Darmstadt                                                            sechs Monate mit
bzw. Hessischen Hauptstaatsarchiv                                                             sechshundert Stun-
Wiesbaden.                                                                                                        den;
3. Grundstudium II an der Archivschule                                                        achtzehn Monate mit
Marburg — Fachhochschule für                                                                     eintausendfünfhun-
Archivwesen —                                                                                                  dert Stunden nach
4. Hauptstudium an der Archivschule                                                           dem Lehrplan in Ab-
Marburg — Fachhochschule für                                                                     schnitt II der An-
Archivwesen —                                                                                                  lage 1 zur Studien-
                                                                                                                              rdnung-
5. Zwischenprüfung an der Archivschule  
   Marburg — Fachhochschule für                                                                     
   Archivwesen —
6. Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv
sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert
werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel
noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen
Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3
HLVO).
 
§ 7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und
Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise
der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie
in die Organisation der Archive (Wirtschafts-, Kirchen-, Parlamentsarchive,
öffentliche Archivpflege), in die Archivverwaltungspraxis
(Registratur, Geschäftsablauf, Auskunfts- und Benutzertätigkeit)
sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt.
(2) Das Grundstudium I an der Verwaltungsfachhochschule umfasst
folgende Studienfächer:
Staat und Verfassung,
Verwaltungsrecht,
Öffentliche Finanzen,
Gesellschaft und Verwaltung,
Verwaltungsbetriebslehre,
Kommunalrecht,
Dienstrecht,
Soziale Sicherung,
Privatrecht,
Wirtschaftslehre,
Arbeitsmethodik.
(3) Das Grundstudium II an der Archivschule umfasst folgende
Studienfächer:
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich
des 19. und 20. Jahrhunderts,
Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,
Kirchengeschichte, insbesondere Kirchenverfassungsgeschichte
des 19. und 20. Jahrhunderts,
Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,
Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit,
Einführung in die Information und Dokumentation,
Einführung in das Bibliotheks- und Museumswesen,
Lateinischer Sprachunterricht,
Französischer Sprachunterricht.
(4) Das Hauptstudium an der Archivschule umfasst folgende Studienfächer:
1. Archivwissenschaft
a) Typologie der Archive,
b) Strukturlehre, Ordnungslehre,
c) Verzeichnungslehre,
d) Vorarchivische Schriftgutverwaltung, Zwischenarchive,
Schriftgutübernahme, Wertung und Kassation,
e) Archivtechnik, Fotografie im Archiv,
f) Öffentlichkeitsarbeit der Archive,
g) Archivgeschichte,
h) Soziologie und Archive.
2. Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung
3. Hilfswissenschaftliche Fächer
a) Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften,
b) Aktenkunde,
c) Quellenkunde und Quellenkritik,
d) Lesen und Interpretation lateinischer Schriftstücke der
Neuzeit,
e) Lesen und Interpretation französischer Schriftstücke der
Neuzeit,
f) Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit.
4. Historische Fächer
a) Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit,
b) Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der
Neuzeit,
c) Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der
Neuzeit,
d) Kommunalgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts.
5. Archivische Rechtskunde
Einzelne Fächer im Grundstudium II und im Hauptstudium können
gegeneinander ausgetauscht werden.
(5) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen
Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung
der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19.
Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter
an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen
werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
 
§ 8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
und an der Archivschule Marburg — Fachhochschule für Archivwesen
— werden durch deren Studienordnungen (§ 15
VerwFHG vom 12. Juni 1979 [GVBl. I S. 95, 97], zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 1998 [GVBl. I S. 431]) näher geregelt.
(2) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen in Form von Vorlesungen und Übungen
sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(3) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff.
Die Übungen sowie die Besichtigungen und Exkursionen erläutern
und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
 
§ 9
Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der
berufspraktischen Studienzeiten
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen
Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis
zu führen. Die Eintragungen sind von den
Beschäftigten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen
sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder
von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(2) Die jeweilige Ausbildungsleiterin oder der jeweilige Ausbildungsleiter
gibt jeweils am Ende der beiden Abschnitte der praktischen
Ausbildung einen Befähigungsbericht nach dem Muster
der Anlage 2. Der Bericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin
oder der Anwärter das Ausbildungsziel in dem betreffenden
Abschnitt erreicht hat. Er ist mit ihr oder ihm zu besprechen und
zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
 
§ 10
Bewertung von Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind
mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = (sehr gut) = für eine Leistung, die den
Anforderungen in besonderem
Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = (gut) = für eine Leistung, die den
Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = (befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen
entspricht,
7 bis 5 Punkte = (ausreichend) = für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = (mangelhaft) = für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
könnten,
1 bis 0 Punkte = (ungenügend) = wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden
können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten
Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf oder mehr, wird aufgerundet;
bei vier und weniger wird abgerundet.
 
Vierter Teil
Prüfungen
 
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg — Fachhochschule
für Archivwesen —
 
§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule findet eine
Zwischenprüfung statt. Sie soll ergeben, ob die Anwärterin oder
der Anwärter die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich
sind.
Gegenstände der Prüfung sind:
1. Archivwissenschaft,
2. Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der
Neuzeit,
3. Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit, Deutsche
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit,
4. Aktenkunde,
5. Historische Hilfswissenschaften
sowie nach Wahl des Prüflings eines der folgenden Fächer:
Archivtechnik;
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich
des 19. und 20. Jahrhunderts;
Archivische Rechtskunde.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
 
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, der vom
zuständigen Ministerium berufen wird; er besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender
oder Vorsitzendem,
2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule als Beisitzerinnen
oder Beisitzer auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters
der Archivschule.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder
sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer
Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch
nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer
Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich
hinzuweisen.
(2) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der
Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin
oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die
Termine.
 
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in drei Aufsichtsarbeiten
von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 20. Jahrhunderts
in deutscher, lateinischer und französischer Sprache
nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In einer weiteren
Aufsichtsarbeit von vier Stunden, die am Ende des Grundstudiums
II oder während des Hauptstudiums anzufertigen ist, hat
der Prüfling nach Wahl ein Thema aus dem Studienfach „Deutsche
und allgemeine Geschichte der Neuzeit“ oder aus dem Studienfach
„Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige
Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen
mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt,
welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die
Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit hat der Prüfling die
Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung
nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“
(0 Punkte) bewertet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen
und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu bestimmenden, Mitglied des Lehrkörpers
unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen
voneinander ab, so sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer versuchen,
sich darüber zu einigen; andernfalls entscheidet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Bewertung im
Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass mindestens
drei schriftliche Aufsichtsarbeiten „ausreichend“ (7 bis 5
Punkte) beurteilt sind. Andernfalls wird die Zwischenprüfung als
„nicht bestanden“ erklärt.
 
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge
zusammen geprüft werden. Die Prüfung soll jeweils höchstens eineinhalb
Stunden dauern; sie ist durch mindestens eine angemessene
Pause zu unterbrechen.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch
die Mitglieder des Lehrkörpers abgehalten, die die Fächer unterrichtet
haben. Die Prüferin oder der Prüfer, die oder der dem Prüfungsausschuss
nicht angehört, schlägt diesem die Note für den
Gegenstand der Prüfung vor; der Prüfungsausschuss bewertet die
Prüfungsleistung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jederzeit
gestatten, Fragen an die Prüflinge zu stellen. Der Prüfungsausschuss
setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest.
 
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss
über das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses
sind
a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
b) die Überzeugung, in welchem Maße der Prüfling die für den gehobenen
Archivdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse
erworben hat, maßgebend.
(2) Die Abschlussnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die
Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind den Prüflingen nach
der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag ist dem
Prüfling innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis
eröffnet worden ist, unter Aufsicht Einsicht in seine
Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu geben.
(3) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin
oder der Anwärter, sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1
HBG entlassen wird, die Prüfung wiederholen, und zwar nach Bestimmung
des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens
nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung
findet nicht statt.
 
§ 16
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist
eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Die Niederschrift enthält:
1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der
sonstigen Anwesenden,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4. den Prüfungsstoff,
5. die vollständigen Notenlisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
 
 
Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung
 
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter
die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und der mündlichen
Prüfung in Geschichte des Landes Hessen.
 
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen
Archivdienst abzulegen; er besteht aus:
1. der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs
Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs
Wiesbaden und des Hessischen Staatsarchivs
Darmstadt,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes
und
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens die Befähigung
für den gehobenen Archivdienst besitzen muss, als Beisitzerinnen
oder Beisitzer.
(2) Das zuständige Ministerium beruft die in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten
Beisitzerinnen und Beisitzer. Für die oder den Vorsitzenden
und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt
es die stellvertretenden Mitglieder. Die Vertreterin oder
der Vertreter der Gewerkschaften wird von den Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet
sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter
aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung
ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied
oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird,
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder
aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen
Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden
Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des
Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden
Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem
zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich
wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen
gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und
unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.
Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich
hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungsund
Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der
Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes jeweils eine
Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder
dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines
Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder
besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlusspraktikums
anzufertigen ist,
2. einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die
im letzten Ausbildungsmonat innerhalb einer bestimmten Frist
abzugeben ist.
(2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung und der
Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie soll innerhalb
von zwei Monaten ausgeführt und abgeschlossen sein.
(3) Die Prüfungsaufgabe stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
 
§ 20
Beurteilung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss bewertet.
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis
5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
 
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung
der schriftlichen Arbeiten, die nicht später als sechs Wochen nach
Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfindet. Sie soll nicht
länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. Es sollen nicht mehr als
vier Prüflinge zugleich geprüft werden.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den
Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Note
fest.
 
§ 22
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss
über das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses
sind
a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
b) die in den berufspraktischen Studienzeiten gezeigten Leistungen
(gemäß Befähigungsbericht nach § 9 Abs. 2),
c) und das Ergebnis der Zwischenprüfung gemäß § 15 Abs. 1 maßgebend.
Für das Gesamturteil gelten folgende Noten:
sehr gut (15 bis 14 Punkte)
gut (13 bis 11 Punkte)
befriedigend (10 bis 8 Punkte)
ausreichend (7 bis 5 Punkte)
nicht bestanden.
(2) Die Abschlussnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die
Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind dem Prüfling nach der
Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling
innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis
eröffnet worden ist, unter Aufsicht Einsicht in seine Prüfungsarbeiten
einschließlich der Beurteilungen zu geben.
 
§ 23
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung
nicht bestanden, so bleibt sie oder er im Vorbereitungsdienst, sofern
sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Die
oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses
die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und
den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch
nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf
des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9
Abs. 2 HLVO).
 
§ 24
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Die Niederschrift enthält:
1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der
sonstigen Anwesenden,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4. den Prüfungsstoff,
5. die vollständigen Notenlisten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
(3) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4
aus. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt
worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
 
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
 
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder
aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an
der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert,
so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In
Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis — auf Verlangen ein
amtsärztliches Zeugnis — vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene
schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist
an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss
entscheidet, ob und ggf. in welchem Umfang bereits abgelieferte
schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden,
wenn der Prüfling
1. ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung
fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht
oder
2. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
von der Prüfung zurücktritt.
 
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern
hat die Aufsichtführung festzustellen, zu unterbinden und dem
Prüfungsausschuss mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs kann die Aufsichtführung die Anwärterin oder
den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit
ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung
des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann
— je nach Schwere des Verstoßes — die Prüfung für nicht bestanden
erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“
(0 Punkte) bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich
innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung
das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht
bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
 
§ 27
Regelung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderte Menschen
sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für
die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig
hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
 
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
§ 28
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des
gehobenen Archivdienstes vom 15. Mai 1981 (StAnz. S. 2016), zuletzt
geändert am 29. November 2000 (StAnz. S. 4101), tritt mit Ablauf
des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In-
Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in
Ausbildung befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und
Prüfungsordnung fort.
 
§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung von
1. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.
 
Wiesbaden, 27. Juli 2004
 
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
gez. C o r t s
— Gült.-Verz. 322, 781 —
StAnz. 33/2004 S. 2713
 
 
A n l a g e 2 (zu § 9 Abs. 2)
...................................... ............................, den ..........................
(Ausbildungsstelle)
Befähigungsbericht
der/des ..................................................................................................
für die Zeit seiner Ausbildung bei .....................................................
vom ............................................. bis ....................................................
Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
vom ............................................. bis ....................................................
Grund: ...................................................................................................
Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen
ausgebildet:
...............................................................................................................
1. Leistungsbild:
a) Auffassungsgabe
b) Urteilsfähigkeit
c) Ausdrucksfähigkeit, mündlich
d) Ausdrucksfähigkeit, schriftlich
e) Organisationsfähigkeit
f) Initiative
g) Arbeitssorgfalt
h) Arbeitstempo
i) Umfang der Fachkenntnisse
k) Berufliches Interesse
l) Allgemeines Bildungsstreben
2. Persönlichkeitsbild
a) Pflichtbewusstsein
b) Bereitschaft zur Verantwortung
c) Führung, dienstlich
d) Führung, außerdienstlich
3. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht?
Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel:
..........................................................................................................
Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung:
..........................................................................................................
4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen
sind:
..........................................................................................................
5. Zusammenfassendes Urteil:
(ggf. besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften)
..........................................................................................................
Kenntnis genommen:
................................... .....................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
 
 
 
A n l a g e 3 (zu § 16 Abs. 3)
ARCHIVSCHULE MARBURG
— FACHHOCHSCHULE FÜR ARCHIVWESEN —
ZEUGNIS
über die Zwischenprüfung
für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes
Frau/Herr ........................., geb. am ................. in .............................,
besuchte die Archivschule Marburg — Fachhochschule für Archivwesen
— vom .............. bis ...................
Sie/Er hat sich der Zwischenprüfung nach §§ 10—15 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes
vom unterzogen.
Die Ergebnisse waren:
1. in der schriftlichen Prüfung
A. an Schriftstücken des
17.—20. Jahrhunderts
a) in lateinischer Sprache .............................
b) in französischer Sprache .............................
c) in deutscher Sprache .............................
B. in der Aufsichtsarbeit aus dem
Studienfach ............................... .............................
A n l a g e 1 (zu § 9 Abs.1)
Beschäftigungsnachweis
der Anwärterin/des Anwärters ..........................................................
(Vor- und Zuname)
Lfd. Dauer Dienst- Angabe des Ausbildungs- Beschei-
Nr. Von ..... stelle abschnitts und kurze nigung*)
bis ....... Darstellung der Beschäftigung
1 2 3 4 5
*) Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde
und der Ausbildungsleitung.
2. in der mündlichen Prüfung in
a) Archivwissenschaft .............................
b) Geschichtlicher Landeskunde und
Territorialgeschichte der Neuzeit .............................
c) Deutscher und allgemeiner
Geschichte der Neuzeit,
Deutscher Verfassungs- und
Verwaltungsgeschichte der Neuzeit .............................
d) Aktenkunde .............................
e) Historischen Hilfswissenschaften .............................
3. im Wahlpflichtfach .......................... ............................
Frau/Herr ............................................... hat die Grundlagen des archivischen
Fotografierens, Restaurierens und der elektronischen
Datenerfassung kennen gelernt.
Sie/Er hat die Zwischenprüfung mit der Note
........................................
bestanden.
Marburg, den ........................ ................................................
Die/der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses
Gesamtergebnis: 15—14 Punkte = sehr gut, 13—11 Punkte = gut,
10—8 Punkte = befriedigend, 7—5 Punkte = ausreichend, nicht bestanden.
Einzelergebnisse: 15—14 Punkte = sehr gut, 13—11 Punkte = gut,
10—8 Punkte = befriedigend, 7—5 Punkte = ausreichend, 4—2
Punkte = mangelhaft, 1—0 Punkte = ungenügend.
 
 
A n l a g e 4 (zu § 24 Abs. 3)
PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE LAUFBAHNPRÜFUNG
FÜR DEN GEHOBENEN ARCHIVDIENST
ZEUGNIS
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen
Frau/Herr ........................................., .................................................,
(Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname)
geboren am ......................, nahm am sechsmonatigen Einführungspraktikum
am ............................. Archiv in ................................. teil, absolvierte
das Grundstudium I vom ..................... 20 ..... bis ........... 20 ..... an
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, besuchte zum
Grundstudium II und zum Hauptstudium vom ................ 20 ..... bis
................... 20 .... die Archivschule Marburg — Fachhochschule für
Archivwesen — und nahm danach am sechsmonatigen Schlusspraktikum
am ............................... Archiv in .............................. teil.
Sie/Er hat am ................................ 20 .... die Laufbahnprüfung vor
dem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst mit der
Gesamtnote
.................................
bestanden.
..............................., den ..................................... 20.........
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses: ...............................................
Gesamtergebnis: 15—14 Punkte = sehr gut, 13—11 Punkte = gut,
10—8 Punkte = befriedigend, 7 —5 Punkte = ausreichend, nicht bestanden.
Einzelergebnisse: 15—14 Punkte = sehr gut , 13—11 Punkte = gut,
10—8 Punkte = befriedigend, 7—5 Punkte = ausreichend, 4—2
Punkte = mangelhaft, 1—0 Punkte = ungenügend.