Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes
im Lande Hessen
vom 15. Mal 1981 (StAnz.S.2016), geändert am 2. März 1984 (StAnz.S.1066), in der Fassung vom 29. November 2000 (StAnz.S.4101)

Inhaltsübersicht

I. Einstellung
§ 1 Kreis der Bewerber
§ 2 Ausschreibung, Bewerbung
§ 3 Auswahl und Einstellung

II. Ausbildung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 7 Gestaltung der Fachstudien
§ 8 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 9 Beurteilung der Leistungen

Ill. Prüfungen
 
1. Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -
§ 10 Zweck der Zwischenprüfung
§ 11 Prüfungsausschuß
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 15 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
 
2. Laufbahnprüfung
§ 16 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
§ 17 Prüfungsausschuß
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
 
3. Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Erkrankung, Versäumnis
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes i.d.F. vom 14. Dezember 1976 (GVBI. 1977 1 S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1981 (GVBI. 1 S.30), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

I. Einstellung

§ 1
Kreis der Bewerber
 
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst können Bewerber eingestellt werden, die

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen;
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse in der französischen und lateinischen Sprache nachweisen;
3. mindestens achtzehn und höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines. Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

 

§ 2
Ausschreibung, Bewerbung
 
(1) Die oberste Dienstbehörde schreibt die für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes freien Stellen aus.
 
(2) Dem Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beizufügen:
1. ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
2. das Schulabgangszeugnis, soweit noch nicht vorhanden das letzte Versetzungszeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3. evtl. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
4. etwa vorhandene Zeugnisse über die Beherrschung der deutschen Kurzschrift und des Maschinenschreibens,
5. zwei Lichtbilder.
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
6. eine Geburtsurkunde,
7. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.
 
Außerdem hat der Bewerber bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.

§ 3
Auswahl und Einstellung
 
(1) Die Bewerber für den Landesdienst werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt. Sie werden in der Regel zum 1. Oktober eingestellt.
 
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Inspektoranwärter" ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten die Anwärter Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
 
(3) Die Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen:
 
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Stadtarchiv Frankfurt am Main.

II. Ausbildung

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
 
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.

§ 5
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
 
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und umfaßt Fachstudien von vierundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten von zwölf Monaten Dauer. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit einhundert Stunden praxisbegleitendem Unterricht. Das Einführungspraktikum kann in zwei zeitlich getrennte Abschnitte aufgeteilt werden. sechs Monate;
2. Grundstudium 1 (als Gasthörer) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, daneben Beschäftigung im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt bzw. Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden. sechs Monate mit sechshundert Stunden;
3. Grundstudium II an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -
4. Hauptstudium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -
achtzehn Monate mit eintausendfünfhundert Stunden nach dem Lehrplan in Abschnitt II der Anlage 1 zur Studienordnung
5. Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -  
6. Schlußpraktikum am Ausbildungsarchiv sechs Monate.

 
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 HLVO).

§ 6
Berufspraktische Studien und Fachstudien
 
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt dem Anwärter einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht wird der Anwärter in die Organisation der Archive (Wirtschafts-, Kirchen-, Parlamentsarchive, öffentliche Archivpflege) in die Archivverwaltungspraxis (Registratur, Geschäftsablauf, Auskunfts- und Benutzungstätigkeit) sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt.
 
(2) Das Grundstudium an der Verwaltungsfachhochschule umfaßt folgende Studienfächer:
Staat und Verfassung,
Verwaltungsrecht,
Öffentliche Finanzen,
Gesellschaft und Verwaltung,
Verwaltungsbetriebslehre,
Kommunalrecht,
Dienstrecht,
Soziale Sicherung,
Privatrecht,
Wirtschaftslehre,
Arbeitsmethodik.
 
(3) Das Grundstudium II an der Archivschule umfaßt folgende Studienfächer:
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts,
Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,
Kirchengeschichte, insbesondere Kirchenverfassungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts,
Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,
Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit,
Einführung in die Information und Dokumentation,
Einführung in das Bibliotheks- und Museumswesen,
Lateinischer Sprachunterricht,
Französischer Sprachunterricht.
 
(4)Das Hauptstudium an der Archivschule umfaßt folgende Studienfächer:
A. Archivwissenschaft
1. Typologie der Archive,
2. Strukturlehre, Ordnungslehre,
3. Verzeichnungslehre,
4. Vorarchivische Schriftgutverwaltung, Zwischenarchive, Schriftgutübernahme, Wertung und Kassation,
5. Archivtechnik, Fotografie im Archiv,
6. Öffentlichkeitsarbeit der Archive,
7. Archivgeschichte,
8. Soziologie und Archive.
 
B. Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung
 
C. Hilfswissenschaftliche Fächer
1. Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften,
2. Aktenkunde,
3. Quellenkunde und Quellenkritik,
4. Lesen und Interpretation lateinischer Schriftstücke der Neuzeit,
5. Lesen und Interpretation französischer Schriftstücke der Neuzeit,
6. Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit.
 
D. Historische Fächer
1. Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit,
2. Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit,
3. Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der Neuzeit,
4. Kommunalgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts.
 
E. Archivische Rechtskunde
 
Einzelne Fächer im Grundstudium II und im Hauptstudium können gegeneinander ausgetauscht werden.
(5) Das Schlußpraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung gemäß § 18. Während des Schlußpraktikums kann der Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.

§ 7
Gestaltung der Fachstudien
 
(1) Die Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden und an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - werden durch deren Studienordnungen (§ 15 VerwFHG vom 12. Juni 1979, GVBI. I S. 95,97) näher geregelt.
 
(2) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Form von Vorlesungen und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
 
(3) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Die Übungen sowie die Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.

§ 8
Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten
 
(1) Der Anwärter hat während der berufspraktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Beamten und Angestellten, denen der Anwärter für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen ist, zu bestätigen und von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
 
(2) Der jeweilige Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende der beiden Abschnitte der praktischen Ausbildung einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Der Bericht muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ausbildungsziel in dem betreffenden Abschnitt erreicht hat. Er ist dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 9
Beurteilung der Leistungen
 
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind zu beurteilen mit:
s e h r g u t (1), eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
g u t (2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
b e f r i e d i g e n d (3), eine Leistung, die am allgemeinen den Anforderungen entspricht,
a u s r e i c h e n d (4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
m a n g e 1 h a f t (5), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
u n g e n ü g e n d (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
 
Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung können halbe Noten erteilt werden.

III. Prüfungen
1. Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen

§ 10
Zweck der Zwischenprüfung
 
(1) Zum Abschluß des Studiums an der Archivschule findet eine Zwischenprüfung statt. Sie soll ergeben, ob der Anwärter die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
 
Gegenstände der Prüfung sind:
1. Archivwissenschaft,
2. Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der Neuzeit,
3. Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit, Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit,
4. Aktenkunde,
5. Historische Hilfswissenschaften
 
sowie nach Wahl des Prüflings eines der folgenden Fächer:
Archivtechnik;
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts;
Archivische Rechtskunde.
 
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 11
Prüfungsausschuß
 
(1) Die Prüfung ist vordem Prüfungsausschuß abzulegen; er besteht aus
1. dem Leiter der Archivschule als Vorsitzendem,
2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule als Beisitzern, die vom Kultusminister auf Vorschlag des Leiters der Archivschule berufen werden.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer beruft der Kultusminister auf Vorschlag des Leiters der Archivschule Stellvertreter. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
 
(2) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der in der Prüfung stehenden Anwärter und der Direktor des Landespersonalamtes je einen Vertreter entsenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine.

§ 12
Schriftliche Prüfung
 
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter in drei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 20. Jahrhunderts in deutscher, lateinischer und französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In einer weiteren Aufsichtsarbeit von vier Stunden, die am Ende des Grundstudiums II oder während des Hauptstudiums anzufertigen ist, hat der Anwärter nach Wahl ein Thema aus dem Studienfach "Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit" oder aus dem Studienfach "Archivwissenschaft" zu bearbeiten.
 
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
 
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt.
 
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit hat der Anwärter die Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.
 
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die beiden Prüfer versuchen, sich darüber zu einigen; andernfalls entscheidet derVorsitzende des Prüfungsausschusses über die Bewertung.
 
(6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, daß mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten ausreichend beurteilt sind. Andernfalls wird die Zwischenprüfung als "nicht bestanden" erklärt.

§ 13
Mündliche Prüfung
 
(1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter zusammen geprüft werden. Die Prüfung soll je Anwärter höchstens 1 1/2 Stunden dauern; sie ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.
 
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß durch die Mitglieder des Lehrkörpers abgehalten, die die Fächer unterrichtet haben. Der Prüfer, der dem Prüfungsausschuß nicht angehört, schlägt diesem die Note für den Gegenstand der Prüfung vor; der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jederzeit gestatten, Fragen an die Anwärter zu stellen. Der Prüfungsausschuß setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest.

§ 14
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
 
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über. das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
b) die Überzeugung, in welchem Maße der Anwärter die für den gehobenen Archivdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben hat, maßgebend.
 
(2) Die Abschlußnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Anwärter innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu geben.
 
(3) Hat der Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann er, sofern er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird, die Prüfung wiederholen und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt.

§ 15
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
 
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
 
(2) Die Niederschrift enthält:
1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4. den Prüfungsstoff,
5. die vollständigen Notenlisten der Teilnehmer.
 
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung erhält der Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3.

2. Laufbahnprüfung

§ 16
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
 
In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und der mündlichen Prüfung in Geschichte des Landes Hessen.

§ 17
Prüfungsausschuß
 
(1) Die Prüfuung ist vor einem Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst abzulegen; er besteht aus:
1. dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzendem,
2. den Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt,
3. einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und
4. einem Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens dem gehobenen Archivdienst angehören muß, als Beisitzern.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
 
(2) Der Kultusminister beruft die in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Beisitzer, Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft vorgeschlagen.
 
(3) Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsauschusses sind Stellvertreter zu bestimmen.
 
(4) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der in der Prüfung stehenden Anwärter und der Direktor des Landespersonalamtes Vertreter entsenden.
 
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden, einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr.3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 18
Schriftliche Prüfung
 
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlußpraktikums anzufertigen ist,
2. einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist.
 
(2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung und der Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie soll innerhalb von zwei Monaten ausgeführt und abgeschlossen sein.
 
(3) Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 19
Beurteilung der schriftlichen Prüfung
 
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß bewertet.
 
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als ausreichend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung
 
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluß an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die nicht später als sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfindet. Sie soll nicht länger als 30 Minuten je Anwärter dauern. Es sollen nicht mehr als vier Anwärter zugleich geprüft werden.
 
(2) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest.

§ 21
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
 
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
b) die in den berufspraktischen Studienzeiten und in der Zwischenprüfung gezeigten Leistungen,
c)die Überzeugung, in welchem Maße der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes geeignet erscheint, maßgebend. Für das Gesamturteil gelten folgende Noten:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden
 
(2) Die Abschlußnote, die ihr zugrundeliegenden Noten sowie die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Anwärter innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu geben.

§ 22
Wiederholung der Laufbahnprüfung
 
(1) Hat ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so bleibt er im Vorbereitungsdienst, sofern er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
 
(2) Besteht der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).

§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
 
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
 
(2) Die Niederschrift enthält:
1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4. den Prüfungsstoff,
5. die vollständigen Notenlisten aller Teilnehmer.
 
(3) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

3. Gemeinsame Vorschriften

§ 24
Erkrankung, Versäumnis
 
(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.
 
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und ggf. in welchern Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
 
(3) Der Prüfungsausschuß erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Anwärter
1. ohne triftigen Grund von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht
oder
2. ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
 
Versucht ein Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder sonst ordnungswidriges Verhaften zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob -je nach Schwere der Verfehlung - die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne Prüfungsarbeiten mit "ungenügend" zu bewerten sind.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Inkrafttreten
 
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen vom 19. 2.1973 (ABI. S.483, StAnz. S.624), wird aufgehoben, gilt jedoch für Anwärter weiter, deren Ausbildung bis zum 31. Dezember 1979 begonnen hat.
 
(2) - weggefallen


© 2009 E-Mail , Stand: 20.07.2009