Erlass über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des höheren Archivdienstes im Lande Hessen

Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 5. Oktober 1999 (StAnz.S.3302) über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des höheren Archivdiensten im Lande Hessen

In Ausführung der §§ 8 Abs. 1 und 11 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienstes im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997 (StAnz.S.1868) bestimme ich:

1. Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden nach § 8 Abs. 1 APOhArchiD sind das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, das Hessische Staatsarchiv Darmstadt und das Hessische Staatsarchiv Marburg.

2. Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst umfaßt in Ausführung von §§ 11 bis 14 APOhArchiD in der nachstehenden Reihenfolge:
a) acht Monate vorwiegend praktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde einschließlich eines mindestens einmonatigen Praktikums in einer Behörde, für die die Ausbildungsbehörde zuständig ist, und eines mindestens einmonatigen Praktikums in einem Archiv, das eine andere Struktur als die Ausbildungsbehörde hat,
b) zwölf Monate vorwiegend theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg,
c) einen einmonatigen vorwiegend praktischen Lehrgang am Bundesarchiv,
d) zwei Monate vorwiegend praktische Ausbildung (Transferphase) an der Archivschule Marburg als von dem Ausbildungsbehörde beauftragter Einrichtung und
2) eine einmonatige Prüfungsphase an der Archivschule Marburg.

3. Transferphase
3.1 In der Transferphase soll von den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren jeweils ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der theoretischen Ausbildung dargestellt und ein Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaft einschließlich archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden.
Die Themenstellung wird während der fachtheoretischen Ausbildung von den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren gemeinsam mit den projektbegleitenden Lehrkräften an der Archivschule Marburg und mit der Ausbildungsbehörde abgestimmt und von der Ausbildungsbehörde festgelegt.
3.2 Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Projektleitung erkennbar sind und getrennt benotet werden können.
3.3 Die Projektleiterin oder der Projektleiter begutachtet den von den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren anzufertigenden Projektbericht und schlägt eine Benotung mit einer Punktzahl nach § 10 APOhArchiD vor. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs setzt aufgrund des Projektberichts und unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags der Projektleiterin oder des Projektleiters die Note für die Transferphase fest.

4. Bildung der Ausbildungsnote
Bei der Bildung der Ausbildungsnote nach § 13 Abs. 2 APOhArchiD ist das Verhältnis der zeitlichen Anteile der benoteten Abschnitte zu berücksichtigen


© 2009 E-Mail , Stand: 20.07.2009