Organisationserlass für die Archivschule Marburg
Diese Abschrift ersetzt nicht die Veröffentlichung im Staatsanzeiger. Ein Auszug steht auch zur Verfügung.
Bezug: Organisationserlass für die Archivschule Marburg vom 21. November 2000 (StAnz. S. 4155), der zuletzt am 21. November 2011 (StAnz. Nr. 50, S. 1522) geändert wurde.
§ 1
Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Archivschule Marburg ist ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie hat ihren Sitz in Marburg.
(2) Die Archivschule führt zusätzlich die Bezeichnung „Hochschule für Archivwissenschaft“.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Archivschule nimmt für Bund und Länder, für kommunale Gebietskörperschaften und Kirchen sowie für andere Archivträger zentrale Ausbildungsaufgaben wahr.
(2) Sie plant, koordiniert und leitet Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung für Archivarinnen und Archivare
und führt berufsbegleitende Weiterbildungsstudiengänge durch.
Sie initiiert, koordiniert und betreibt archivwissenschaftliche Forschungsprojekte und Kolloquien. Sie kann bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken.
(3) Sie berichtet einmal jährlich über ihre Tätigkeit. Sie unterrichtet das Ministerium und den Beirat über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Archivschule zugänglich zu machen.
§ 3
Organisation
Organe der Archivschule sind:
- die Leiterin oder der Leiter
- der Beirat
- der Archivschulrat
§ 4
Leitung
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule ist dem zuständigen Ministerium verantwortlich und führt die Dienstaufsicht. Sie
oder er vertritt die Archivschule nach außen.
(2) Sie oder er führt die Beschlüsse der Organe der Archivschule aus. In deren Rahmen ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben der Archivschule verantwortlich.
(3) Insbesondere entscheidet sie oder er über die Gestaltung des Lehr-, Fort- und Weiterbildungsangebotes, die Zuweisung von Unterrichtsfächern an die Lehrenden und über die Vergabe von Lehraufträgen. Sie oder er legt nach Abschluss eines jeden Lehrgangs dem Beirat einen Erfahrungsbericht vor.
(4) Die Studienleiterin oder der Studienleiter vertritt die Leiterin oder den Leiter der Archivschule.
(5) Leiterin oder Leiter der Archivschule, Studienleiterin oder Studienleiter müssen zur Laufbahn des höheren Archivdienstes befähigt sein.
§ 5
Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät das zuständige Ministerium in den Angelegenheiten der Archivschule.
(2) Der Beirat beschließt über die für die Archivschule maßgeblichen Grundsätze und Ziele der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung. Im Rahmen der Ausbildungs-, Prüfungs- sowie Studienordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis wirkt er bei der Ausgestaltung von Inhalt und Aufbau der Lehrgänge mit.
(3) Der Beirat wirkt an Entscheidungen über die Organisation und die personelle und finanzielle Ausstattung der Archivschule mit.
§ 6
Zusammensetzung des Beirats
(1) Dem Beirat gehören an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Archivschule zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Länder, des Bundes und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die von diesen entsandt werden,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalarchive, die von den kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirchenarchive, die durch die Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Archive und Bibliotheken und die Bundeskonferenz der katholischen Kirchenarchive entsandt werden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare.
(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
- die Leiterin oder der Leiter der Archivschule;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrenden, die oder der in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt wird;
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der laufenden Lehrgänge. Vertrauliche Personalunterlagen werden ihnen nicht zur Verfügung gestellt. Von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte können sie aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
§ 7
Verfahren des Beirats
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens ein Mal im Jahr mit einer Einladungsfrist von einem Monat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss sie oder er ihn spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages einberufen.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der Finanzierung bestellt der Beirat einen ständigen Ausschuss.
(4) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Ausbildung besteht eine Ausbildungsleiterkonferenz. Dieser gehören unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Archivschule die jeweils entsendeten Ausbildungsleiterinnen oder -leiter an.
(5) Der Beirat kann für besondere Aufgaben einen weiteren Ausschuss bilden.
§ 8
Archivschulrat
(1) Für die Archivschule wird ein Archivschulrat gebildet. Er hat die Aufgaben des Fachbereichsrats nach § 17 des Verwaltungsfachhochschulgesetz (VerwFHG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 536).
(2) Mitglieder des Archivschulrats sind:
- die Leiterin oder der Leiter der Archivschule (Vorsitz),
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrenden, darunter mindestens ein(e) hauptamtlich Lehrende(r) und mindestens ein(e) Lehrbeauftragte(r),
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden des gehobenen und des höheren Dienstes sowie der Weiterbildungsstudiengänge.
(3) Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. b) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. c) werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
(4) Die Vertreterinnen oder der Vertreter der Mitglieder werden wie diese gewählt.
(5) Die Mentorin oder der Mentor eines Lehrgangs der Archivschule und die Studienleiterin oder der Studienleiter sind zu Sitzungen des Archivschulrats einzuladen und anzuhören.
(6) Der Archivschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Lehrgangsteilnahme
(1) Die Lehrgänge der laufbahnorientierten theoretischen Ausbildung stehen allen Archivreferendarinnen und Archivreferendaren
und allen Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst offen, die der Archivschule zugewiesen werden. Über
die Zulassung zur Teilnahme außerhalb der laufbahngebundenen Ausbildung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Archivschule.
(2) Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren und für den gehobenen
Archivdienst im Lande Hessen. Bei Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wirkt der Beirat mit.
(3) Die Archivschule muss von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können,
soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Archivschule die Möglichkeit der Wahrnehmung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
§ 10
Finanzierung
(1) Die Deckung der laufenden Kosten der Ausbildung (Personal- und Sachkosten ohne Versorgungspauschale für Beamte) erfolgt durch Entgelte, deren Höhe auf der Basis einer Kostenrechnung und einer Planungsrechnung das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Beirat vor Beginn der Lehrgänge festsetzt und die durch die Nutzer zu tragen sind.
(2) Die weiteren Kosten der Archivschule (Versorgungspauschale für Beamte, Investitionskosten im Bereich der Grundstücke und Gebäude) trägt das Land Hessen.
(3) Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge werden kostendeckend durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kostenrechnung fest, im Falle der Weiterbildung im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Forschungsprojekte sollen aus Drittmitteln finanziert werden.
§ 11
Übergangsregelung
Bei Inkrafttreten dieses Organisationserlasses bereits eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Organisationserlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Wiesbaden, 21. November 2011
Die Hessische Ministerin
für Wissenschaft und Kunst
II 6 – 273.001 (0010)
– Gült.-Verz. 781–
StAnz. 50/2011 S. 1522
© 2012
, Stand: 04.01.2012